Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung Az.: 4 Sa 209/09 die von einem Arbeitgeber erkärte fristlose Kündigung als unwirksam beurteilt, weil der Arbeitnehmer seinen Fehler seinem Vorgesetzten gemeldet hatte.
Der Fall:
Der Kläger, ein Chemiefacharbeiter, war für die Herstellung von Salben zuständig. Als eines Abends eine erhebliche Restmenge der Salbe übrig geblieben war und auf einen Fehler im Herstellungsprozess hinwies, meldete der Kläger dies nicht unmittelbar seinem Vorgesetzten, sondern entsorgte die Restmenge. Nach Schichtende rief er seinen Arbeitskollegen wegen des Vorfalls an. Es stellte sich heraus, dass dieser Arbeitskollege eine erforderliche Menge an Wasser bei der Herstellung bereits beigefügt, dies aber nicht wie vorgeschrieben dokumentiert hatte. Daher fügte der Kläger die gleiche Menge nochmals bei. Der Kläger bat den Arbeitskollegen, den Produktionsleiter am nächsten Tag über den Vorfall zu informieren. Daraufhin wurde die betreffende Salbe aus der Produktion genommen.
Der Arbeitgeber kündigte wegen dieses Vorfalls dem Kläger fristlos mit der Begründung, er habe die strengen Herstellungsrichtlinien verletzt, in dem er die Restmenge der Salbe entsorgte, ohne dies im Herstellungsprotokoll zu vermerken.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah zwar in dem Verhalten des Klägers eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung. Da er aber den Vorfall direkt nach Schichtende mit seinem Arbeitskollegen besprochen und dafür gesorgt hatte, dass der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet wurde, zeigte er, dass ihm Fehler am Arbeitsplatz keineswegs gleichgültig waren und er diese auch nicht dauerhaft vertuschen wollte. Daher wäre im konkreten Fall eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die fristlose Kündigung war daher nicht verhältnismäßig und unwirksam.
Das Gericht wörtlich: „Denn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine Abmahnung noch ein geeignetes Mittel gewesen wäre, um bei dem Kläger zu einer positiven Prognose für die Zukunft zu gelangen. ... Zwar relativiert dieses nachfolgende Verhalten des Klägers nicht die vorhergehende schwerwiegende Pflichtverletzung. Sie ist aber ein Hinweis und Beleg dafür, dass der Kläger grundsätzlich eine Haltung zu seiner Arbeitsleistung hat, die getragen ist von dem Bemühen, Fehler zu vermeiden.”
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