Das Landgericht München bejahte in einem Urteil Az.: 33 O 2958/08 einen Rechtsverstoß durch redaktionelle Werbung. „aber nicht dazu, dass der Internet-Nutzer deshalb nicht den gleichen Anspruch wie der Zeitschriftenleser darauf hätte, klar und deutlich darüber informiert zu werden, ob ihm redaktionelle Berichte oder aber Werbung präsentiert wird.“
Das Gericht nahm an, dass zwar ein großzügigerer Maßstab als bei Offline-Medien angelegt werden müsse, weil der Internetnutzer eher situationsadäquat mit Werbung rechne. Dies führe
Im zu beurteilenden Fall führte ein - in ein Themenportal eingebetteter - Link unmittelbar zu einer Werbeseite, die aufgrund ihrer redaktionellen Aufmachung nicht ohne weiteres als Werbung zu erkennen war. Das Gericht bejahte eine „Verschleierung“ im Sinne von § 4 Nr.3 UWG a. F.. Es kritisierte beispielsweise, dass der Link in den redaktionellen Inhalt dergestalt integriert sei, dass er von Links auf weitere redaktionelle Inhalte nicht unterschieden werden könne. Als unzulässig sah es insbesondere an, dass die Werbung „im Kleid“ von redaktionellen Inhalten erscheine und
„die angegriffenen Werbeartikel in nahezu identischer Weise aufgemacht sind wie die auf der Seite abrufbaren redaktionellen Beiträge, insbesondere was die Art, die Ausgestaltung und die Farbwahl der Überschriften sowie das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Artikel selbst anbelangt.“
Der auf der Werbeseite angebrachte Hinweis „ein Angebot von…“ konnte nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall eine Irreführungsgefahr nicht ausschließen.
Anmerkung: Die Novellierung des UWG durch das Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl.I S.2413) hat an der Rechtslage nichts geändert. Der Wortlaut von § 4 Nr.3 UWG a.F. (Unlauter handelt, wer „den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert“) wurde in § 4 Nr.3 UWG n.F. zwar dergestalt geändert, dass der Begriff „Wettbewerbshandlung“ durch „geschäftliche Handlung“ ersetzt wurde. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs.1 Nr.1 UWG ist hiervon jedoch jedes Verhalten erfasst, welches auf Absatzförderung zielt.
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