Wir berichteten am 20. Juli 2009: Der Bundesgerichtshof hatte Nichtzulassungsbeschwerden gegen klageabweisende Urteile des OLG Hamburg zurückgewiesen. Vorausgegangen waren Klagen von Kindern eines Prominenten, die nach mehrmaliger Bildveröffentlichung Geldentschädigung verlangten, obwohl sie aufgrund eines bereits vorliegenden Verbotstitels ein Ordnungsgeld hätten verhängen lassen können. Der BGH bestätigte, dass das Ordnungsmittelverfahren vorrangig ist.
Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In den Beschlüssen Az.: 1 BvR 1681/09 und 1 BvR 1742/09 führt es hierzu aus, dass die Feststellungen der Zivilgerichte, wonach die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterlassungstitel eine – gegenüber der Geldentschädigung – hinreichend anderweitige Ausgleichsmöglichkeit darstelle, verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden sei, wie die Erwägung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren auch geeignet sei, ein etwaiges weitergehendes Genugtuungsinteresse der Betroffenen zu befriedigen.
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