Immer wieder wird nachgefragt, ob der Mobilfunkvertrag gekündigt werden darf, wenn das Handy nicht mehr gebraucht werden kann, der Mobilnetzvertrag jedoch aufgrund eines subventionierten Verkaufs des Handys abgeschlossen worden ist. Für eine Antwort hilft meist schon das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C 3564/00.
Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte schon im Jahr 2000: Der von der dortigen Klägerin gewählte Weg der außerordentlichen Kündigung des Mobilnetzvertrag war gerechtfertigt, da beide Teile (Mobilnetzvertrag + Handy) eine rechtliche Einheit bilden:
„Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbstständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander 'stehen und fallen' sollen. ... Auf Grund [der] Angebotsgestaltung konnte [der Mobilnetzbetreiber]. erkennen, dass ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass [der Mobilnetzbetreiber] den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern dass der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird.“ Diese grundlegende Annahme eines „einheitlichen Geschäfts“ wurde vom BGH im Urteil vom 07.06.2001 Az: I ZR 210/97 bestätigt.
Nach der Schuldrechtsmodernisierung gilt das Urteil auch für das reformierte „Rücktrittsrecht“.
Das AG Karlsruhe (Urteil v. 12.10.2007, Az: 12 C 169/07) hat dementsprechend auch ein Widerrufsrecht bzgl. beider Teile (Kauf- und Dienstvertrag) angenommen, obwohl sogar nur noch ein Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags bestand.
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