Eine neue Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs Az.: C-555/07 zieht die Grenzen des Verbots der Diskriminierung wegen Alters weit.
Der EuGH weist zwar darauf hin: „Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel ... gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.”
Aber er wendet diese Regelung so an, dass er durchaus respektable Begründungen für die Unterscheidung nach dem Lebensalter nicht genügen lässt.
In der neuen Entscheidung hält er die zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgetragene Begründung als unzureichend. § 622 II 2 bestimmt:
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Unzureichend erscheint dem EuGH die Begründung, „dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne”. Der EuGH beanstandet an dieser Begründung, dass sie nicht danach differenziert, wie alt die Arbeitnehmer zur Zeit ihrer Entlassung seien.
Im Schlussteil der Entscheidung legt der EuGH zudem dar, dass es dem nationalen Gericht freisteht, ob es von sich aus gleich auf Rechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung entscheidet, oder den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.
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