Dies ergibt sich aus einem uns nun zugestellten Beschluss des Kammergerichts Az.: 9 W 150/09.
Der Fall:
Gegen den Verlag war eine einstweilige Verfügung zu Bildnisunterlassungsansprüchen ergangen. Er legte keinen Widerspruch ein, sondern „zwang“ die Antragstellerin in ein Hauptsacheverfahren (§ 926 ZPO). In der Berufungsverhandlung des Hauptverfahrens verzichtete die Antragstellerin auf den Klageanspruch, nachdem das Berufungsgericht den Hinweis erteilt hatte, es halte die Klage für unbegründet. Unmittelbar im Anschluss an die Berufungsverhandlung legte der Verlag Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Die Antragstellerin verzichtete daraufhin auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung, weigerte sich aber, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu erstatten. Daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.
Die Entscheidung erster Instanz:
Das Landgericht hob anschließend die Kosten gegeneinander mit der Begründung auf, der Verlag sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) verpflichtet gewesen, der Antragstellerin vor Einlegung des Widerspruchs Gelegenheit zu geben, sich zu Antragsrücknahme und Kosten zu erklären.
Die nun erlassene Entscheidung des Kammergerichts:
Auf die Beschwerde des Verlages hob das Kammergericht den Kostenbeschluss des Landgerichts auf und legte der Antragstellerin die (gesamten) Verfahrenskosten auf. Anders als im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO komme der Rechtsgedanke des § 93 ZPO in einem bereits anhängigen Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Es bestehe für den Antragsgegner keine Veranlassung, dem Antragsteller die Einlegung des Widerspruchs vorher „anzudrohen“, um diesem einen Rechteverzicht zu ermöglichen. Anders wäre der Fall – so das Kammergericht - nur zu beurteilen, wenn der Verlag noch vor Einlegung des Widerspruchs klaglos gestellt worden wäre. Ein bloßer Rechteverzicht nach Widerspruchseinlegung reiche aber nicht aus, weil dieser nicht gleichzeitig die Verpflichtung enthalte, die durch die einstweilige Verfügung angefallenen Kosten zu erstatten.
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