Das OLG Köln befasste sich in einem Beschluss Az.: 6 W 130/09 mit der Werbung:
„Nichtraucher in 5 Stunden - Möchten Sie ganz einfach zum Nichtraucher werden? Ohne Entzugserscheinungen oder das Gefühl, dass Ihnen etwas fehlt? Keine Sorge, das werden wir schaffen: Fünf Stunden Seminar reichen dafür aus......Mit Geld-zurück-Garantie“.
Das Gericht bejahte eine irreführende und daher unlautere Werbung i.S.d. §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, und 5 Abs. 1 UWG.
Die Begründung:
Da feststand, dass die Rückfallquote der Teilnehmer des Seminars nach ein bis zwei Jahren bei 30-60 % liegt, stellte das Gericht nach seinem Verkehrsverständnis fest, dass im Normalfall das Seminar „nicht erfolgreich“ und damit eben die Aussage „Nichtraucher in 5 Stunden (etc.)“ irreführend sei.

Anmerkung:
Das vorinstanzliche LG hatte anscheinend ein anderes Verkehrsverständnis. Es hatte einen Anspruch noch verneint. Verschiedene Juristen kamen daher zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es handelt sich um den typischen Fall, dass Richter - da die Wirklichkeit pluralistisch ist - unterschiedliche Auffassungen zum Verkehrsverständnis vertreten. Über Einzelheiten der Problematik können Sie sich informieren, wenn Sie links in die Suche „Verkehrsauffassung” eingeben.