Entschieden hat das Hanseatische Oberlandesgericht, Az. 3 W 120/09 zu diesem Zeichen:
Der Markeninhaber der Zeichenpersiflage ging gegen einen Verwender vor, der sich damit verteidigte, das Zeichen schmücke lediglich aus und werde nicht kennzeichnend verwendet, so dass Ansprüche nach 26. November 2007 und am 8. April 2008), wenn das Motiv nur „unwesentliches Beiwerk“ ist. Jedoch greift im Hinblick auf markenrechtliche Ansprüche eine solche Verteidigung nicht, wenn ein „markenmäßiger Gebrauch“ festgestellt wird.
Nebenbei: markenmagazin.de berichtete, dass sich PUMA im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst nicht gegen PUDEL durchsetzen konnte. Auf die PUMA’s Beschwerde wurde die einstweilige Verfügung erlassen. Ebenso, so berichtet markenmagazin.de weiter, hat PUMA nun erstinstanzlich erreicht, dass der Inhaber der Markenpersiflage in die Löschung der ironisierenden Marke einwilligen muss. Hiergegen wurde jedoch Berufung eingelegt.
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