Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden. Diesen Grundsatz zu Az.: 28 O 756/09) bestätigt, mit welchem ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde.
Einem Verlag war die Veröffentlichung einer bestimmten Werbeanzeige für seine Publikation per einstweiliger Verfügung untersagt worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung war jedoch bereits erneut die gleiche Anzeige geschaltet; und die Zeitschrift befand sich schon im Druck.
Aufgrund der Komplexität des Druckvorgangs hätte die Anzeige – wie der Verlag glaubhaft machen konnte – nur gestoppt werden können, indem die Ausgabe neu gedruckt und unter erheblichen finanziellen Einbußen verspätet ausgeliefert worden wäre. Eine solche Unterberechung des Druckvorganges war dem Verlag – so das Gericht – im konkreten Einzelfall aber nicht zuzumuten. Unter Verschuldensaspekten ging das wirtschaftliche Interesse an der Auslieferung und dem Verkauf der Ausgabe dem Unterlassungsinteresse des Gläubigers mit der Folge vor, dass der Bestrafungsantrag zurückzuweisen war.
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