Die Entschädigungsansprüche des österreichischen Mediengesetzes (§§ 6, 7, 7a, 7b, 7c Az.: 091 Hv 121/09v), die trotz der Kürze ihrer Begründung aufzeigt:
Auch nach österreichischem Recht ist bei erheblichen Verdachtslagen gegen hervorgehobene Amtsträger eine identifizierende Berichterstattung zulässig. Weder liegt (wenn der Betroffene nicht als schuldig hingestellt wurde) eine üble Nachrede vor (§ 6 östMedienG), noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b östMedienG), noch überwiegt der Identitätsschutz (§ 7a östMedienG).
Gegen FOCUS geklagt hatte ein ehemaliger Leiter eines österreichischen Geheimdienstes, der inzwischen bei einem deutschen Großunternehmen als Sicherheitschef tätig ist, und gegen den in Deutschland und Österreich wegen Agententätigkeit ermittelt worden war. Dass die Ermittlungen nach Erscheinen des Artikels eingestellt wurden, spielte keine Rolle.
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