Das OLG Hamburg befasste sich erneut mit einem interessanten Problem des Fernabsatzhandels und erließ mit einem (Beschluss Az.: 5 W 10/10) eine einstweilige Verfügung, die folgende Klausel verbot:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von Euro 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben.“Nach Ansicht des OLG Hamburg verstößt diese Klausel gegen §§ 28. August 2007 und am 01. April 2010 über ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Gerichte unklare AGB verboten.
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