Entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Az.: 16 U 21/09. In erster Instanz war noch gegenteilig gurteilt worden.
Der Fall:
Der Verfügungskläger war im Erwachsenenalter adoptiert worden und hatte dadurch den Namen „Prinz von …“ erworben. Der Verfügungsbeklagte hatte auf seiner Homepage über einen Prozess des Klägers berichtet: „Der nichtadelige Namensträger prozessiert…“
Die Entscheidung:
Das Gericht hat die Bezeichnung: „nichtadeliger Namensträger“ als Meinungsäußerung angesehen. Darüber hinaus hat das Gericht dargelegt:
Der Hinweis auf die nichtadelige Herkunft sei keine Bloßstellung, sondern sachliche Kritik mit zutreffender Schlussfolgerung. Äußerungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Fachliteratur zwischen Adeligen und Nichtadeligen unterschieden werde. Zudem verwende der Kläger seinen Namen als Inhaber einer Mediengruppe auch im beruflichen Bereich, so dass er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei.
Anmerkungen:
1. Das OLG Frankfurt a.M. geht nicht darauf ein, ob es auf die Grundsätze zur Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit abstellen will, oder ob es allgemein abwägt.
2. Es wird bekannt sein: Die Privilegien des Adels wurden im Jahr 1919 mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung abgeschafft, nicht aber im deutschen Recht die Adelsbezeichnungen. Die Adelsbezeichnungen sind nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 Weimarer Verfassung, der nach Art. 123 Absatz 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, Namensbestandteil.
3. Zu beachten ist, dass unter Umständen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, wenn Informationen über die Adoption einer Person preisgegeben werden und das Adoptionsgeheimnis nach § 1758 BGB verletzt wird.