In einem uns kürzlich zugestellten Beschluss zeigte das DPMA, dass der Begriff „RATGEBER“ nicht durch „ARD-Ratgeber“ monopolisiert werden kann (Az.: 30778310.3/16).
Die Marke „RATGEBER ILLU“ war für den Medienbereich angemeldet worden. Hiergegen richtete sich ein Widerspruch aus der Marke „ARD-Ratgeber“.
Die Begründung des Beschlusses lässt sich in vielen Fällen verwerten. Unter anderem führt das DPMA aus:
„Bei Marken mit verminderter Kennzeichnungskraft ist der Schutzbereich entsprechend eingeschränkt und kann im Extremfall nur die Verteidigung gegen identische und fast identische Zeichen ermöglichen... Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von Bedeutung, dass dem gemeinsamen Bestandteil „Ratgeber“ der Marken nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Dieses Wort wird ohne weiteres vom Verkehr verstanden und lediglich beschreibend aufgefasst. Er wird der Ansicht sein, dass es sich bei den beanspruchten Waren/Dienstleistungen um solche im Zusammenhang mit einem Ratgeber - welcher Art auch immer - und diese von verschiedenen Anbietern stammen... Selbst wenn man bei beiden Marken den beschreibenden Bestandteil „Ratgeber“ unberücksichtigt lässt, stehen sich ARD und ILLU als klanglich völlig unterschiedliche Gebilde gegenüber... Eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarken durch den Bestandteil „Ratgeber“ ist jedoch ausgeschlossen, da dieses Wortelement aufgrund des beschreibenden und allgemein verständlichen Sinngehalts eher kennzeichnungsschwach und daher ungeeignet ist,... eine Verwechslungsgefahr zu begründen.“
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