„Geschickt aufgemacht”, läuft das Vertrauen von Verbrauchern in werbende Prominente ins Leere. Der frühere Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz muss geschädigten Kapitalanlegern trotz eines Werbeauftritts für einen zwischenzeitlich insolventen Fonds keinen Schadenersatz zahlen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies in einem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil Az.: 6 U 155/07 die Prospekthaftungsklage eines Ehepaares ab, welches sich im Oktober 2004 an einer den Fonds betreibenden Publikumskommanditgesellschaft beteiligt hatte, über deren Vermögen kurze Zeit später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die in erster Instanz vor dem Landgericht Mosbach noch erfolgreichen Kläger stützten sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde lag, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Scholz Vorsitzender des Beirats der Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte . In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen des ehemaligen Verteidigungsministers über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.
Scholz könne – so das Berufungsgericht – nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospektes in Anspruch genommen werden. Denn er sei weder Initiator der Anlage gewesen, noch habe er am Prospekt nach außen erkennbar mitgewirkt. Die vertriebene Werbebroschüre könne auch nicht als Teil des Emissionsprospektes angesehen werden. Darüber hinaus habe Scholz in dieser Werbebroschüre keine unzutreffenden Angaben, sondern „allgemein blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten“ gemacht, die nicht über die erkennbar „reklamehafte Anpreisung“ des Fonds hinausgingen, während die Broschüre selbst sogar einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass eine fundierte Entscheidung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werden könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hier können Sie eine Pressemitteilung des OLG Karlsruhe nachlesen.
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