Der Fall:
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit Aktenzeichen: 2 Sa 1776/06 verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei einer Beförderungsentscheidung, die während ihrer Schwangerschaft getroffen wurde.
Die Klägerin meinte, weil sie als Abwesenheitsvertreterin ihres Vorgängers tätig gewesen sei, sei sie zu bevorzugen. Ferner habe ihr Vorgänger zudem gesagt, so die Klägerin, „sie habe sich ja für die Familie entschieden“. Der genaue Wortlaut dieses Gespräches war aber zwischen den Parteien streitig.
Die Entscheidung:
1. Die klagende Arbeitnehmerin trägt grundsätzlich die Beweislast der Diskriminierung.
2. Sie kann Hilfstatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
3. Indizien können genügen, wenn diese auf eine diskriminierende Entscheidung schließen lassen. Ist die Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich, muss nunmehr der Arbeitgeber den vollen Beweis dafür führen, dass die Benachteiligung aus rechtlich zulässigen Gründen erfolgte.
Anmerkungen:
Im vorliegenden Fall reichten die vorgetragenen Indizien dem Gericht nicht aus.
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Anzeige einer Schwangerschaft und der Nicht-Beförderung sei nicht geeignet, so das Gericht, eine Diskriminierung zu indizieren. Auch die „Vertretereigenschaft“ ändere daran nichts, weil es keinen Erfahrungssatz gäbe, dass bei einer Besetzung der Stelle „stets der frühere 'Vertreter' Priorität genösse.“ Da zudem die Aussage des Vorgängers zur Wahl unklar blieb, konnte das Gericht nicht ausschließen, dass dieser damit als „Trostpflaster“ sagen wollte, sie solle sich auf Ihre Familie freuen.
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