Die Zeitschrift „Markt & Leute“ durfte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 (I ZR 119/08) mit einem Porträtfoto des Moderators zur Markteinführung der Zeitschrift werben. Der Verlag hatte eine Vorabwerbung für eine Nullnummer unter dem Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ veröffentlicht. Mit der Vorabwerbung kündigte er – unter Abbildung eines Porträtfotos Jauchs - einen Artikel über dessen presserechtliche Auseinandersetzung zu seinen Hochzeitsfotos an.
Eine Besonderheit: Weil die Zeitschrift eingestellt wurde, erschien der auf dem „Dummy“ angekündigte Artikel später nicht mehr.
Jauch sah durch die Abbildung seines Fotos seine Persönlichkeitsrechte verletzt – ohne Erfolg. In seiner Pressemitteilung Nr. 223/2010 teilt der BGH mit: Das Image Jauchs werde nach Ansicht des BGH durch die Werbekampagne nicht verunglimpft. Es werde mit dem Bild lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers auf das Produkt gelenkt. Der BGH hebt hervor, dass das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Recht, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über Gestaltung und Inhalt des neuen Magazins zu unterrichten, im Rahmen der Interessenabwägung selbst dann vorgehe, wenn der Artikel tatsächlich nicht erschienen sei:
„Die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.“
Anmerkung:
Der BGH bekräftigt damit seine grundsätzliche Auffassung zur Zulässigkeit der Medienwerbung mit Prominenten. Erst mit Urteil vom 29.10.2009 (Az.: I ZR 65/07) hatte er entschieden, dass die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ zu ihrer Markteinführung per „Dummy“ zu einem fiktiven Bericht („Der strauchelnde Liebling“) mit der Abbildung von Boris Becker jedenfalls solange werben durfte, bis eine tatsächliche Ausgabe der Zeitung erschienen war.
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