Wir haben schon vor einigen Tagen, am 26. Mai, über ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 27 O 66/10) zu einer privaten Auseindersetzung über Unterhalt berichtet. Dieses Urteil beleuchtet noch einen weiteren interessanten Aspekt, nämlich:
Die Rechte der Presse decken sich nicht zwangsläufig mit dem Recht eines Individuums auf Meinungsäußerungsfreiheit, d.h.: Grundsätzlich darf sich jeder als Ausfluss seiner Meinungsfreiheit zum Streit mit einem Dritten an die Presse wenden; erst die Presse muss aufgrund des sich reflexartig ergebenden Eingriffs in das Persönlichkeit des Betroffenen „abwägen und entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt”. Folge: Unterlassungsansprüche des betroffenen Sohnes gegen seinen Vater bestehen dem Urteil zufolge nur ausnahmsweise, wenn dieser – als Informant – die Presse gezielt einsetzt, um mit der Veröffentlichung privater Angelegenheiten öffentlichen Druck auszuüben. Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Antragsteller kann es dem Antragsgegner zunächst nicht grundsätzlich verwehren, sich in seinen eigenen Angelegenheiten an die Presse zu wenden, mag daran ein öffentliches Interesse auch nicht bestehen und der Antragsteller in seiner geschützten Privatsphäre davon auch reflexartig betroffen sein. Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentliches Interesses geschützt und wird von dem Grundrechtsträger nicht nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.
(…)
Solange der Antragsgegner nicht etwa unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Antragsteller aufstellt, die dann von einem Presseorgan verbreitet werden, kann er nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da es zunächst allein Sache des betreffenden Presseorgans ist, abzuwägen und zu entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt.”