Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller verlangte, eine Gegendarstellung abzudrucken (§ 11 Absatz 2 S. 4 Az. 3 O 123/10, hebt hervor, dass im Rahmen des Gegendarstellungsverlangens die rechtsgeschäftliche Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es genüge, so das Gericht, auch nicht die bloße Ortabwesenheit, wie hier der behauptete Aufenthalt „zu Dreharbeiten im Ausland“, um an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert zu sein. Dem Antragsteller obliegt - so das Gericht weiter - die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, wann er Kenntnis erhielt, bzw. welche Umstände ihn an einer unverzüglichen Geltendmachung hinderten. Diesen Anforderungen war der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Einen Zeitraum von mehr als vier Wochen „trotz des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel“ hat das Gericht nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen und den Antrag zurückgewiesen.
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