Wir hatten bereits früher (vgl. zuletzt Eintrag vom 19.11.2008) über die rechtliche Behandlung des Zugangs von Telefaxschreiben in Fällen berichtet, in denen der Versender zwar einen „OK-Vermerk“ vorlegen kann, der Empfänger den Erhalt des Dokuments aber bestreitet. So hatte das OLG München (Az.: 7 U 2451/08) dem „OK-Vermerk“ eine bedingte Beweiskraft im Sinne eines Anscheinsbeweises zugebilligt, der nur widerlegt werde, wenn der insoweit darlegungspflichtige Empfänger diesen Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag entkräfte.
Ergänzt wird diese Rechtsprechung nun durch ein Urteil des OLG Frankfurt Az.: 19 U 213/09:
Trägt der Versender unter Bezugnahme auf den „OK-Vermerk“ des Sendeberichts substantiiert vor, das Fax sei zugegangen, trifft den Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er unter dem Anschluss betreibt, ob die Verbindungsdaten im Speicher dieses Gerätes ausgewiesen wurden, und wie er den Empfang erhaltener Sendungen üblicherweise dokumentiert.
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