Die Vorgeschichte:
Ein (nichtehelicher) Vater hatte auf einer Internetseite Fotos seines 1 ½ Jahre alten Kindes hochgeladen. Die Internetseite war für jedermann nach einer kostenfreien Anmeldung frei zugänglich. Die allein sorgeberechtigte Mutter hat sich daraufhin an das Gericht gewandt und beantragt, dem Vater durch Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Az.: 4 C 526/09) gab der Mutter Recht. Begründung: Da die Mutter allein sorgeberechtigt war, hätte sie einwilligen müssen.
Das Gericht hat aber angedeutet, dass ein „Verbreiten” bzw. „öffentlich zur Schau stellen” iSd § 22 KUG dann nicht mehr vorliege, wenn der Zugriff auf die Internetseite durch einen Kennwort- und Registrierschutz ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich sei.
Anmerkung:
Das Gericht weist darauf hin, dass auch das Alter des geschäftsunfähigen Kindes erheblich sei. Anders als bei einem Kleinkind, wie in vorliegendem Fall, kann es bei einem einsichtsfähigen Minderjährigen zu einer „Doppelzuständigkeit“ kommen, d.h. der Vertretungsberechtigte kann nicht ohne oder gegen den Willen des Minderjährigen Bilder veröffentlichen / verbreiten.
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