Zum Sachverhalt:
Die Parteien bieten als Konkurrenten Matratzen an Endkunden über das Internet an. Der Beklagte hatte auf einer Verkaufsplattform unter der Rubrik „Testberichte und Ratgeber“ einen Beitrag eingestellt, in dem es hieß „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum halben Preis“. Hier wurde vor „Schwarzen Schafen“ beim Matratzenhandel und deren Verkaufsverhalten gewarnt. Die Klägerin wurde zwar nicht namentlich genannt; der Bezug zu ihr wurde aber hergestellt, indem ihre Unternehmensbezeichnung in abgekürzter Form verwendet wurde.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm (Az.: 4 U 157/09) gab der Klägerin recht und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Bochum, Az. I-12 O 184/08), die den Beklagten u.a. zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verurteilt und dessen Schadensersatzpflicht festgestellt hatte: „Wird ein Konkurrent in einem Internet-Ratgeber unter die 'Schwarzen Schafe' in der betreffenden Branche eingereiht, liegt darin eine Verringerung der Wertschätzung des Konkurrenten in den Augen der von diesem erreichten Marktpartner vor und die Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung werden überschritten“. Daher stünde der Klägerin, so das OLG Hamm, ein Unterlassungsanspruch nach §§ Az.: 1 BvR 426/80) hat in der Warnung vor Kreditvermittlern mit den Worten „Vorsicht vor Kredithaien!“ eine zulässige Meinungsäußerung gesehen.
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