Da verhältnismäßig oft rückgefragt wird, beschreiben wir etwas ausführlicher:
Mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 224/10 vom 3. Juni 2010 haben die beiden Journalistengewerkschaften - Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und deutsche journalistenunion (dju) in der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - binnen kurzer Zeit bereits gegen ein drittes angesehenes Verlagshaus eine Untersagungs-Entscheidung erstritten. Untersagt wird, gegenüber freien Autoren Rahmenvereinbarungsformulare zu einer umfassenden Rechteeinräumung gegen ein abschließendes Pauschalhonorar zu verwenden. Die Formulare erfassten auch die Vergangenheit und die Einräumung sämtlicher Rechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.
Besonders negativ wirken sich diese Entscheidungen auf alle aus, die als primäre Verwerter auf eine möglichst umfassende Einräumung von Rechten angewiesen sind.
Die wohl wichtigste, deutsches Urheberrecht beherrschende Auslegungsregel ist die von Goldbaum begründete sog. Zweckübertragungstheorie, die im Anschluss an ihre Adaption durch höchstrichterliche Rechtsprechung von § 31 Abs. 5 UrhG mit Gesetzeskraft ausgestattet wurde. Danach bestimmt sich der Umfang eines Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, bei Einräumung nicht im einzelnen bezeichnet wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass urheberrechtlichen Befugnissen stets die Tendenz innewohnt, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, da dieser regelmäßig nicht mehr Rechte lizenzieren möchte, als dies zur Erreichung des unmittelbaren Vertragszwecks erforderlich ist. Dementsprechend hat kein Lizenznehmer die Möglichkeit, sich über den Vertragszweck hinausgehende Rechte durch bloße allgemeine Klauseln einräumen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1967, S. 2354/2356 - "Angélique"), mag der Wortlaut der Einräumung auch noch so eindeutig sein (vgl. BGH, NJW 1995, S. 3252 - "Pauschale Rechtseinräumung").
Die Praxis behilft sich vielfach damit, wie im Tarifrecht für Zeitungs- und für Zeitschriftenredakteure (vgl. § 18 MTV bzw. § 12 MTV) im Sinne eines Rechte-"buy out" lizenzierende Kataloge mit einer einmaligen pauschalen Abgeltung vertraglich zu regeln. Regelungen dieser Art sind zumindest nach Auffassung der Hamburger Instanzgerichte rechtswidrig. Die Hauptgründe:
Abgesehen vom Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), dessen Transparenz- und Angemessenheitsgebot es bei formularmäßiger Verwendung von Vertragsklauseln stets zu berücksichtigen gilt, ist vor allem § 32 UrhG zu beachten. Diese Vorschrift räumt jedem Urheber einen unabdingbaren Anspruch - auch nachvertraglich - auf eine angemessene Vergütung ein und will sicherstellen, dass Urheber an der Verwertung ihrer kreativen Leistungen möglichst umfassend auf allen Stufen teilhaben. Wer also abgelten möchte, wird gut daran tun, auf pauschale Regelungen möglichst zu verzichten sowie zur Bemessung der Vergütung rechtliche Rahmenregeln z. B. zur Vermarktbarkeit, zu beschreiben. Natürlich schadet auch ein Hinweis auf § 32 UrhG nicht.
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