Das OLG Düsseldorf (Az.: I-7 U 28/08) hat in einem außergewöhnlichen Fall angenommen, dass das Schweigen auf ein Angebot per E-Mail eines Maklers ausnahmsweise als „Annahmeerklärung“ anzusehen ist 04. Juni 2003.
Gemeint ist damit - entsprechend BGHZ 137, 205 ff, dass der „Empfänger“ einen Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen begeht, der so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt ist, ihn nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht.
Der Erklärende kann bei einer nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.
Anderes gilt jedoch im Fall einer Zugangsvereitelung: Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss.
Dennoch sollte sich der Versender einer E-Mail nicht darauf verlassen, dass nun stets davon auszugehen ist, das „Schweigen“ auf eine E-Mail sei mit einer Annahme gelichzusetzen. Sollte der Empfang wichtiger Willenserklärungen per E-Mail nicht bestätigt werden, dann sollte jedenfalls nachgehakt und um Rückbestätigung gebeten werden.
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