Immerhin hat dann das Landgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Beschluss erkannt: Journalisten handeln grundsätzlich weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch verletzen sie das Urheberrecht, wenn sie zur Information der Öffentlichkeit tätig werden.
Der Fall: Ein Journalist hatte während einer Veranstaltung einen dort verbreiteten Werbefilm mitgeschnitten und den Mitschnitt über das Internet im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verbreitet. Ihm wurde daraufhin strafbarer Geheimnisverrat (Urteil des LG Bonn vom 30.09.1998 ins Netz gestellt, welches für eine Reichweitenuntersuchung ebenfalls eine Vermutung für Wettbewerbshandeln verneint. In seiner Begründung stützt sich das Landgericht Bonn ausdrücklich auch auf die entsprechende Rechtsprechung im Presserecht, insbesondere auf die bekannte Entscheidung des BGH vom 30.10.1981, GRUR 82, 234, 235 –„Frank der Tat“. Von besonderer Bedeutung ist gegenwärtig, dass - wie wir im Mai-Heft der ZUM begründen - die Telefonverbote des UWG nicht für die Reichweitenforschung und generell nicht für die Markt- und Sozialforschung gelten.
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