Zum Sachverhalt:
Die Beklagte veranstaltet Pressekonferenzen zur Vermarktung des FC Bayern. Pressvertreter werden nur zugelassen, wenn sie sich ausdrücklich verpflichten, Bewegtbildaufnahmen von der Pressekonferenz in den Räumen der Beklagten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten nicht in sog. nicht-linearen audiovisuellen Medien zu nutzen, in denen Nutzer aus einem Programmkatalog Inhalte individuell abrufen können, wie z.B. dem Internet. Erlaubt wird hingegen die Filmberichterstattung in sog. linearen audiovisuellen Medien, d.h. einem zum zeitgleichen Empfang bestimmten Informations- und Kommunikationsdienst nach einem bestimmten Sendeplan wie z.B. im Rundfunk oder im Fernsehen. Der Kläger ist u.a. Inhaber einer Fernsehagentur. Er hat die Pressekonferenz abgefilmt und auf seinen Internetseiten verbreitet. Deswegen verhängte die Beklagte gegen ihn ein Hausverbot.
Die Entscheidung:
Dem OLG München (Az.: U (K) 3946/09) zufolge verstößt das Hausverbot nicht gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot der §§ 33 Absatz 1, 20 GWB und begründet auch keine objektiv sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Die Beklagte wurde zwar als markbeherrschendes Unternehmen im Hinblick auf die Vermarktung von Bundesligaspielen des FC Bayern durch die Veranstaltung von Pressekonferenzen angesehen. Doch stellen die Akkreditierungsbedingungen - so das Gericht - keine unbillige Behinderung dar und behandeln gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich. Für eine Differenzierung zwischen linearen und nicht-linearen Medienanbietern bestehen sachliche Gründe: im Internet erfolgt der Abruf wunschgemäß, während er im Fernsehen und Rundfunk einem festen Sendeplan folgt und außerdem unterschiedliche Endgeräte erfordert. Das Gericht verdeutlicht den Unterschied auch anhand des Urheberrechts, da für die individuelle Abrufbarkeit („on-demand“) § 19a UrhG gelte und für die Werknutzung zu fest vorgegebenen Zeiten §§ 20, 20a, 20b UrhG. Einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit hat das Gericht mangels öffentlicher Zugänglichkeit der Pressekonferenzen und dem Bestimmungsrecht der Beklagten verneint und auch die medienrechtlichen Grundrechte als nicht verletzt angesehen.
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