Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Madonna“ abgelehnt (Az.: B-2419/2008). Die Bezeichnung „Madonna“ ist, so das Gericht, als Marke für sämtliche Waren geeignet, die religiösen Gefühle der katholischen Christen zu verletzen.
Die Anmelderin machte geltend, dass es in der Schweiz Firmeneintragungen und in Deutschland zahlreiche Markeneintragungen mit dem Bestandteil MADONNA gebe, was indiziell berücksichtigt werden müsse.
Dem folgte das schweizerische Gericht nicht:
Die schweizerischen Konsumenten italienischer Muttersprache verstünden das Wort "Madonna" in erster Linie als religiöse Bezeichnung, nämlich zur Anrufung der Muttergottes.
Der Kernsatz des Urteils:
Demgegenüber hat „die Sängerin Madonna mit Sicherheit einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert in der Unterhaltungsbranche. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sängerin die Verwendung des Begriffs zur Bezeichnung der Muttergottes derart überlagert, dass der religiöse Bedeutungsgehalt, insbesondere in den Gebieten der Schweiz mit italienisch sprechender Bevölkerung, in den Hintergrund treten würde.“
Das Bundesverwaltungsgericht weiter:
„Der Umstand, dass die Madonna nicht Teil der im Christentum zentralen Trinität ist, führt demnach nicht schon dazu, dass die Sittenwidrigkeit der Kommerzialisierung ausgeschlossen werden kann.“
Anmerkung:
Az. 27 W (pat) 85/92. Dort führte das Gericht aus:
1. Die Verwendung eines religiösen Begriffs als amtlich registriertes Warenzeichen zu Kennzeichnungs- und Werbungszwecken für alltägliche Gebrauchsgegenstände wird von beachtlichen Verbraucherkreisen - ungeachtet eines gewissen Wertewandels - als grob geschmacklos empfunden.
2. "Messias" für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) ist als ärgerniserregend dem Zeichenschutz nicht zugänglich.
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