Das BPatG hat nunmehr (Az. 27 W (pat) 259/09) eine ablehnende Entscheidung des DPMA bestätigt.
Folgende Zeichen standen sich - im Wesentlichen für identische Waren und Dienstleistungen - gegenüber:

Das BPatG lehnte den Widerspruch ab und führte aus:
„... Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen für deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. ... Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering....“
Das Gericht weiter:
„...Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.“
Anmerkung:
Die Entscheidungen des DPMA und BPatG sind Beleg dafür, dass der Versuch der „Monopolisierung“ von allgemeinen Begriffen - wie hier live - durch die Eintragung von Wort-/Bildmarken i.d.R. nicht erfolgversprechend sind. Der Schutzumfang einer solchen Marke bezieht sich dann nur auf grafische Elemente, die die Schutzfähigkeit erst überhaupt ermöglichen.