Zum Sachverhalt:
Ein Rundfunkteilnehmer hatte in seinem Privathaus herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte betrieben und in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner.
Die Entscheidung:
Ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, konnte der VGH Kassel (Az.: 10 A 2910/09) dahinstellen. Er sah jedenfalls den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV bereits dem Wortlaut nach als erfüllt an:
„Vielmehr macht es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert sind bzw. dort vorgehalten werden, keine Rundfunkgebühren entrichten muss.“
Eine Einschränkung, nach der auch die „anderen Rundfunkempfangsgeräte” im Sinne der Vorschrift dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssten, könne der Vorschrift - so das Gericht - nicht entnommen werden.
Anmerkung:
Die Frage, ob Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind, ist derzeit heftig umstritten. Vor allem ist umstritten, ob der Besitz eines internetfähigen PCs ein „Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes” darstellt und damit grundsätzlich eine Gebührenpflicht auslöst, und, in welchen Fällen die spezielle Ausnahmeregelung für sog. „neuartige Empfangsgeräte” des § 5 Abs. 3 RGebStV eingreift. Erwogen wird außerdem eine grundsätzliche Abkehr von der gerätespezifischen Abgabe hin zu einer „Haushaltsabgabe“, vgl. Gutachten im Auftrag u.a. von ARD und ZDF des ehem. Bundesverfassungsrichters Prof. Paul Kirchhoff.
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