Zum Sachverhalt:
Ein Weinhändler hatte in seinem Online-Angebot keine Widerrufsbelehrung angegeben. Zudem rief er potentielle Kunden an, um für seine Produkte zu werben, ohne dass er die Einwilligung der Angerufenen besaß. Die Verbraucherzentrale verlangte Unterlassung und klagte gegen den Weinhändler, wobei sie den Streitwert auf jeweils 30.000,- EUR festsetzte.
Die Entscheidung:
Das Kammergericht (Az.: 5 W 3/10) gab der Klägerin teilweise Recht:
Der Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten, weil er es unterlassen habe, in seinem Online-Angebot eine Widerrufsbelehrung anzugeben und zudem unerlaubt telefonisch warb. Das Gericht war der Auffassung, dass die unerlaubte Telefonwerbung einen Streitwert von 30.000,- EUR rechtfertige. Begründung:
„Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das – auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet“ (Leitsatz). Dies beeinträchtige, so das Gericht, den Angerufenen massiv und rechtfertige diesen hohen Streitwert. So heißt es dazu:
„Unter Berücksichtigung alles Vorstehenden rechtfertigt sich im Streitfall - dem klägerischen Interesse an wirklich nachhaltiger Unterbindung dieses Grundübels Rechnung tragend - in der Tat eine Bewertung des ersten Begehrens mit 30.000 €“.” Hinsichtlich der unterbliebenen Widerrufsbelehrung sei, so das Gericht, ein Streitwert von 7.500,- EUR ausreichend und angemessen.
Anmerkung:
Dieses Urteil bildet das Recht zu unerbetener Telefonwerbung fort. Wir haben bereits in anderem Zusammenhang berichtet, so z.B. zu dem Urteil des OLG Köln, nach dem es für die Einwilligung auf den Willen des Anschlussinhabers ankommt, vgl. Mitteilung vom 09.02.2010. Zu dem unsere Mitteilung vom 04.08.2009.