Wir berichteten am 15. April dieses Jahres über ein Urteil des OLG Stuttgart zu der Frage, wie bei einer teilweise berechtigten Abmahnung kostenmäßig zu verfahren ist. Das OLG Stuttgart hatte damals sinngemäß geurteilt, dass der Abmahnende grundsätzlich übers Ziel hinausschießen dürfe, ohne seinen Kostenerstattungsanspruch zu verlieren; der Kostenerstattungsanspruch berechne sich aus einem (nach unten) korrigierten Streitwert.
Dem folgte der BGH (Az.: I ZR 149/07) nun in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit nicht.
Es „sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.“Im konkreten Fall bedeutete dies:
„Die Abmahnung der Klägerin war - ... - nur wegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen ... begründet. ... Den Gegenstandswert der drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € entfallen demnach 2/3 - also 688,83 € - auf die begründeten Unterlassungsansprüche.“Anmerkungen:
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