Aus den Medien ist der Streit zwischen der in der rechten Szene beliebten Modemarke „THOR STEINAR“ und der Persiflage „STORCH HEINAR“ der im eher linken Spektrum angesiedelten Aktion endstation-rechts.de bekannt.
Das LG Nürnberg hat nunmehr in diesem auch auf markenrechtlicher Ebene ausgetragenen Streit (vgl. Pressemitteilung Az. 3 O 5617/09) geurteilt, dass für „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“


(©http://www.storch-heinar.de/)

keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen:

„Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von 'Storch Heinar' mit 'THOR STEINAR', auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Außerdem scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (23.03.2010. In jenem Fall wurden markenrechtliche Ansprüche letztlich bejaht. Es wird häufig versucht, durch Anlehnung an - bekannte - Marken eine Assoziation zu schaffen, um den eigenen Produktabsatz zu fördern, bspw. wie im Fall 'Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer'; vgl. unseren Beitrag vom 19.02.2009. Auch dort wurden entsprechende markenrechtliche Ansprüche zuerkannt.
Sollte der Streit in die zweite Instanz gehen, so ist der Ausgang des Verfahrens aber noch offen. Der BGH hat im Rahmen der Entscheidung 'Lila Postkarte' (vgl. unser Beitrag vom 16.07.2005 ausgeführt, dass die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an einer Marke und dem Recht auf Kunstfreiheit auf Seiten der Beklagten durchaus zu Lasten des Markeninhabers gehen kann.