Zum Sachverhalt:
Ein Nutzer hatte bei facebook ein Bild eingestellt, ohne von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Verwendung seiner Daten durch Suchmaschinen zu sperren. Die AGB des „social network“ sehen ausdrücklich vor, dass sich der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden erklärt; - es sei denn, dass er von der ihm eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder ganz zu unterbinden. Die Beklagte betreibt eine Personen-Suchmaschine und zeigte das bei facebook veröffentlichte Foto. Die Beklagte hatte sich dem Nutzer gegenüber bereits verpflichtet, es zu unterlassen, ein Bild von ihm zu nutzen, das einer anderen Website entnommen war. Er machte nun eine Vertragsstrafe geltend und klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln, Az.: 15 U 107/09, hat entschieden, dass das Einstellen eines Fotos bei „social networks“, wie z.B. Facebook, zugleich eine konkludente Einwilligung ist, dass Personen-Suchmaschinen die Bilder verwenden dürfen, wenn der Nutzer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch macht. Denn:
„Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von … hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene erklärt“.
Eine Vertragsstrafe sah das Gericht nicht als verwirkt an, da sich die Unterlassungserklärung nur auf das von einer anderen Website bezogene Foto bezog:
„Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Beklagten hätten sich zur Unterlassung der Wiedergabe eines Bildnisses des Klägers auch von anderen beliebigen Plattformen verpflichten wollen, es sei denn, der Kläger hätte dies bei seinem (…) Unterlassungsverlangen darauf hingewiesen, dass er sein Bildnis auch über andere Internet-Plattformen öffentlich gemacht hatte“, so das Gericht.
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