Zum Sachverhalt:
Bei einem Einsatz des baden-württembergischen Sondereinsatzkommandos der Polizei in Schwäbisch-Hall wurde einem Foto-Reporter untersagt, Bilder aufzunehmen. Der Fotograf hatte versucht, Bilder von dem Einsatz aufzunehmen, bei dem ein Untersuchungshäftling, ein mutmaßlicher russischer Mafia-Chef, bei seinem Arztbesuch von der Sondereinheit der Polizei eskortiert wurde. Dies wurde ihm untersagt und die Beschlagnahme der Kamera mit der Begründung angedroht, eine Enttarnung der Beamten sei zu befürchten. Der Zeitungsverlag des Fotografen klagte gegen das Land als Dienstherren der Polizei.
Die Entscheidung:
Die Richter urteilten, wegen der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit dürfe die Anfertigung von Aufnahmen nicht von vornherein untersagt werden. Es sei vielmehr von der Rechtstreue des Fotografen auszugehen. Nur im Einzelfall könnten Bildaufnahmen untersagt werden, wenn das Fotografieren zu einer unübersichtlichen Situation führe, bei der konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden bestünden. Die Enscheidung des VGH Mannheim, Az.: 1 S 2266/09, ist noch nicht veröffentlicht, wohl aber eine Pressemitteilung.
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