Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Az.: VI ZR 261/09 entschieden, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt und die Rechtsanwaltsgebühren nach § 15 Abs.2 S.1 RVG daher nur einmal verlangt werden können, wenn wegen einer wortgleich in Print- und Onlineausgaben erschienenen Berichterstattung mehrere passivlegitimierte Parteien, z.B. Verlag und Autor, abgemahnt werden.
Im entschiedenen Fall richteten sich die Abmahnungen gegen eine in mehreren Medien des Verlagshauses veröffentlichte unrichtige Berichterstattung. In Anspruch genommen wurden jeweils die GmbHs und deren Geschäftsführer. Der abmahnende Anwalt konstruierte daraus sieben einzelne Angelegenheiten und rechnete diese gesondert ab. Der BGH stellte fest, dass einerseits inhaltlich weitgehend identisch abgemahnt wurde und andererseits unterschiedliche Prüfungsumfänge sowie die Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher nicht gegen die Annahme einer Angelegenheit sprechen. Entscheidend ist, so das Urteil, der innere Zusammenhang. Zwar können im Einzelfall, so das Urteil weiter, sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen sprechen, diese ließen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Es durfte deshalb nicht eine siebenfache Gebühr, sondern nur eine Gebühr – nach dem kumulierten Gegenstandswert – beansprucht werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.(…)Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.“
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