Anmerkung zum Urteil des BGH vom 11. März 2010 IX ZR 13/09

Zum Sachverhalt:
Ein Händler warb für sein Angebot von Haushaltselektronik über eine Preissuchmaschine. Dort wurden Angaben der Händler in Preisranglisten angezeigt, nach der Höhe des Preises geordnet. Ein Händler zeigte eine Preiserhöhung der Suchmaschine an, was technisch bedingt jedoch nur zeitlich verzögert umgesetzt werden konnte: der Händler erschien auch 3 Stunden später noch mit dem früheren, niedrigeren Preis an erster Stelle. Die Klägerin stand zu dem Händler in Wettbewerb und nahm ihn wegen irreführender Werbung in Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft.

Die Entscheidung:
Der BGH hat die Revision des beklagten Händlers zurückgewiesen, dem Kläger stünde der Anspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG (2004) und auch nach § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG (2008) zu. Der „durchschnittlich informierter Nutzer“ erwarte von einem Preisvergleichsportal die höchstmögliche Aktualität. Dieser Erwartung stehe auch nicht der Hinweis in der Fußzeile der Preisvergleichsliste entgegen, dass alle Angaben ohne Gewähr erfolgen. Der BGH bejaht die Relevanz der Irreführung, denn es sei einem Händler ohne Weiteres zuzumuten, seine Preise erst dann umzustellen, wenn die Änderung auch in der Suchmaschine angezeigt werde.

Anmerkung:
Eine Haftung des Betreibers des Preisvergleichsportals hat der BGH nicht geprüft, da dem Beklagten die Irreführung unmittelbar zuzurechnen sei und der Beklagte für eigenes Handeln hafte.