Wir hatten kürzlich (vgl. Eintrag vom 27.08.2010) über eine Grundsatzentscheidung des BGH berichtet, der zufolge bei einem Vorgehen gegen mehrere presserechtlich Verantwortliche die Rechtsanwaltsgebühr insgesamt nur einmal verlangt werden darf.
Nunmehr hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um e-i-n-e Angelegenheit im Sinne des Urteil Az.: VI ZR 113/09 festgestellt, dass die verschiedenen presserechtlichen Ansprüche nicht dieselbe Angelegenheit betreffen.
Anmerkung:
Einen inneren Zusammenhang verneinte der BGH dabei mit der grundsätzlichen Erwägung, dass sich die verschiedenen presserechtlichen Ansprüche hinsichtlich Inhalt, Zielsetzung und Verfahren maßgeblich unterscheiden: Während mit Unterlassungsansprüchen ein zukünftiges rechtswidriges Verhalten abgewehrt werden solle, so das Gericht, ziele der Korrekturanspruch auf Störungsbeseitigung (Richtigstellung) sowie darauf, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen (Gegendarstellung). Schließlich könnten die verschiedenen Ansprüche aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten zeitlicher und inhaltlicher Natur auch nicht miteinander verbunden werden. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Begehren, die es zweckmäßig und notwendig erscheinen lasse, die Ansprüche zusammenzufassen, sei daher nicht festzustellen.