Es genügt, wenn man an anderer Stelle relativiert, hat das OLG Köln in seinem Urteil Urteil Az.: 6 U 113/09 entschieden.
Geworben wurde mit der Aussage „Der Partner für reibungslosen Goldankauf“. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte aber gleichzeitig behauptet, sich „zu einem der bedeutendsten Anbieter für die private Gold-Abgabe entwickelt“ zu haben. Dieser Relativierung entnehme der Verkehr – so das Gericht – dass der Werbende lediglich beanspruche, zu einer aus mehreren Unternehmen bestehenden Spitzengruppe zu zählen. Die Hervorhebung des bestimmten Artikels, mit der das eigene Unternehmen betont wird, führe in diesem Kontext somit nicht zur Behauptung einer Alleinstellung.
Zusätzlich führte das OLG Köln aus: Soweit der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage als Beschreibung zusätzlicher qualitativer Vorteile der Leistung des Werbenden auffasse, fehle es – jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Lesers – an einer objektiven Nachprüfbarkeit und somit an einer Sachangabe im Sinne von § 5 UWG.
Anmerkung: Weitere Entscheidungen zur Abgrenzung von wettbewerblich relevanten Sachangaben und lediglich reklamehafter Werturteile finden Sie, wenn Sie in nebenstehender Suchmaske den Begriff „Alleinstellung“ eingeben.
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