Entschieden hat das Arbeitsgericht Berlin mit einem Urteil Az. 2 Ca 1648/10.
Der Fall:
Eine Verkäuferin hatte Urlaub beantragt und von ihrem Arbeitgeber bewilligt bekommen. Während des Urlaubs erkrankte das 9-jährige Kind, welches die Frau betreuen musste. Im Glauben an einen Resturlaub wollte die Arbeitnehmerin später erneut urlauben. Der Arbeitgeber verweigerte diesen Resturlaub.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass „aufgrund der Erkrankung des Kindes der Klägerin und der daraus folgenden die Arbeitsbefreiung nach § 45 Abs. 3 Satz SGB V der Urlaubsanspruch der Klägerin gem. §§ 243 Abs. 2, 275 Abs.1 BGB erloschen” sei. Einen Schadensersatz in Höhe der sonst üblichen (Urlaubs-)Vergütung verneinte das Gericht mit der Begründung, dass die Freistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers gerade nicht den Zweck verfolge, den betreuungspflichtigen Elternteil eines erkrankten Kindes vor - wegen der Betreuung eintretenden - Vergütungseinbußen zu schützen.
Anmerkungen:
1. Gem. § 9 BUrlG wäre der Urlaub nur dann nicht „verloren“ gewesen, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen eigener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erloschen wäre.
2. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vorliegend vermeiden können, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.
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