Verschiedene Sportwetten-Anbieter mit ausländischen Konzessionen waren in der Vergangenheit am C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08, vgl. die Pressemitteilung 78/10). Einzelheiten:
„berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, [was] zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann.”
Anmerkung:
Die Urteile bedeuten das Ende für das staatliche Glücksspielmonopol in der Bundesrepublik Deutschland in seiner derzeitigen Form. Trotzdem muss vor Euphorie gewarnt werden.
Im Gegensatz zu seinem Vorgänger hat sich der zuständige Europäische Kommissar Barnier nämlich dahingehend festgelegt, EU-Mitgliedstaaten wegen dieser Fragen nicht mehr verklagen zu wollen, und mitgeteilt, im kommenden Kalenderjahr 2011 eine europäische Regelung "auf die Reise zu schicken". Wie diese Regelung aussehen, und was sie für die Bundesrepublik Deutschland bedeuten wird, ist aktuell offen. Wahrscheinlich dürfte sie aber dem "französischen Weg" folgen, nämlich die Möglichkeit eines staatlichen Monopols vorsehen, das unter bestimmten Kautelen für private Anbieter geöffnet wird.
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