Eine Produktionshelferin war des Diebstahls von insgesamt zehn aktuellen Ausgaben zweier Zeitschriften im Werte von 25,40 € vor deren Erstverkaufstag (!) überführt. Der Arbeitgeber hat - eine 29-jährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigend - ohne vorherige Abmahnung nicht fristlos, aber ordentlich gekündigt. Der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin blieb in zwei Instanzen der Erfolg versagt.
Das sorgfältig begründete Urteil des LAG Baden-Württemberg Az.: 9 Sa 15/10 offenbart, in welche Urteilskonflikte die Praxis durch die „Emmely-Entscheidung“ geraten ist. Das BAG-Urteil Emmely vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 wurde noch nicht im Volltext veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung. Das später, am 5. Juli, verkündete Urteil des LAG Baden-Württemberg können wir im Volltext vorlegen, weil es von uns erstritten wurde.
Nach dieser Emmely-Entscheidung des BAG müssen Vermögensdelikte das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität von Mitarbeitern durchaus nicht so stark erschüttern, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht doch zumutbar wäre. Wer aber kann - wann und wo? - die Grenzen ziehen?
Das - die ordentliche Kündigung bestätigende - Berufungsurteil des LAG Baden-Württemberg umfasst 23 Seiten (!). Für das Gericht war „von ganz entscheidender Bedeutung“, dass die Produktionshelferin „es nicht dabei belassen hat, von jeder der von ihr hergestellten Zeitschriften zur Befriedigung ihrer persönlichen Neugier ein einzelnes Exemplar einzustecken“, sondern dass sie „von den Zeitschriften gleich mehrere Exemplare gestohlen hat, um sie auch anderweitig zu verteilen“.
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