Das Kammergericht hat sich in einem Beschluss (Az.:1 Ws (B) 51/07) mit dem Verhältnis zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und BDSG befasst. Ein Strafverteidiger hatte einem Zeugen dessen Schreiben an einen Vermieter sowie eine Selbstauskunft vorgehalten. Nachdem sich der Zeuge beim Berliner Datenschutzbeauftragten beschwert hatte, forderte dieser den Anwalt auf zu offenbaren, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Der Anwalt verweigerte die Auskunft, woraufhin gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG erlassen wurde.
Das Kammergericht äußerte, dass die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gem. § 43 a Abs. 2 BRAO zwar grundsätzlich eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG darstelle, sich dies jedoch nur auf den Mandanten, nicht hingegen auf die Gegner beziehe. Daher sei das BDSG grundsätzlich zu beachten.
Dennoch läge eine Ausnahme vor, da hier § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG einschlägig sei. Die Stellung als Strafverteidiger berechtigte nicht oder verpflichte gar, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Ferner sei nach § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG eine Auskunft nicht geschuldet, durch die eine strafbare Handlung begangen würde. Hier käme eine Strafbarkeit gem. § 203 StGB wegen Geheimnisverrats in Betracht.
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