Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 254/09) zeigte bei einer Beleidigung ein großes oder ein zu großes Maß an Verständnis für den gegen eine Kündigung klagenden Arbeitnehmer.
Der Fall:
Auf einer Baustelle machten einige Bauarbeiter kurz vor Dienstende während der Baustellenräumung ein Pause und unterhielten sich. Auf die Aufforderung des Poliers weiterzuarbeiten, entbrannte ein Streit, in dessen Verlauf der Kläger sagte: "Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse".
Die Entscheidung:
Die außerordentliche fristlose, sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung wurden vom Gericht als unwirksam angesehen.
Die Begründung:
Zwar sei die Beleidigung an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Jedoch sei unklar, ob es dem Arbeitgeber anlässlich des Vorfalles und aller seiner relevanten Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen tatsächlich unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.
Entlastend für den Kläger sei die Vorgeschichte, da er sein Tagwerk zu dem Zeitpunkt, als er die Arbeit gegen Feierabend für eine Gesprächspause unterbrach, bereits erledigt hatte. Das LAG: „Wenn man sich aber bereits in der Phase des abschließenden Aufräumens befindet und die restliche Zeit bis zum Aufbruch dafür ausreichend lang ist, ist gegen eine sich aus der Situation heraus ergebende Gesprächspause eigentlich nichts einzuwenden.“ Vor allem: Die Aufforderung zum Weiterarbeiten: „Soll ich mich noch dazustellen und mitquatschen oder geht es jetzt weiter?" sei, so das LAG, zu un-freundlich und provoziere Streit; und die Drohung müsse als „leere Drohung“ nicht gesondert berücksichtigt werden.
Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung meinte das Gericht, es sei den Parteien nach wie vor möglich zusammenzuarbeiten. Zwar sei der Kläger „ein schwieriger Zeitgenosse“, der „übertrieben ...reagiere“ Jedoch könne er in anderen Kolonnen der Beklagten eingesetzt werden, wo die Poliere wüssten, den Kläger "zu nehmen“.
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