Der Fall:
Während eines Auslandaufenthaltes wurde ein eingeschaltetes Handy gestohlen und danach durch den Täter binnen kürzester Zeit durch weitere Auslandstelefonate Gebühren von über € 3300 „vertelefoniert“. Der Mobilfunkbetreiber machte diese Gebühren beim bestohlenen Kunden geltend, da er im Mobilfunkvertrag folgende Klausel aufgenommen hatte:
„Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindunsgpreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei ... angefallen sind.“
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Nürtingen (Az.: 10 C 692/09) wies die Klage ab. „Die Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“ Nach Ansicht des Gerichts würden Risiken zu Lasten des Kunden abgewälzt, die in wesentlichen Punkten für diesen unkalkulierbar seien.
Zudem sei die Klausel, so das Gericht weiter, überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, da der Kunde nicht damit rechnen müsse, unbegrenzt - wenn auch nur für eine überschaubare Zeit - zu haften.
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