Das Amtsgericht München (Az.: 281 C 27753/09) beantwortete nun zum Vertragsschluss im Online-Handel eine ganze Reihe von Fragen. Wir geben nachfolgend eine Übersicht, die vor allem auch für Nichtjuristen nützlich sein wird:
Ein Vertrag erfordert zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
Wird Ware auf der Internetseite eines Onlineshops offeriert, stellt diese Offerte regelmäßig kein Angebot zu einem Vertragsabschluss dar.
Bestellbestätigungen, die lediglich bestätigen, dass die Bestellung eingegangen ist und nichts darüber aussagen, ob die Bestellung selbst angenommen wird, können nicht als Annahmeerklärung ausgelegt werden.
Zwar kann in der Übersendung von Ware grundsätzlich eine Annahmeerklärung liegen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn auch die bestellte Ware – und nicht eine andere – versandt wird (hier: Lieferung von Akkus statt Handumreifungsgeräten).
Wenn Rechnungen versendet werden, die sich auf eine Lieferung beziehen, wird spätestens ab dem Zeitpunkt nicht angenommen, zu dem der Rechnungsempfänger erfährt, dass die Ware auf der Internetseite falsch bezeichnet war bzw. ist.
Die Art der verkauften Ware ist ein wesentliches Element eines Kaufvertrages. Solange insofern keine Einigung vorliegt, ist im Zweifel ein Vertrag nach § 154 BGB noch nicht geschlossen.
Im entschiedenen Fall führen diese Grundsätze dazu, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist und der Käufer nicht verlangen konnte, Handumreifunsggeräte geliefert zu bekommen.