Die beauftragende, beklagte Werbeagentur wandte ein, die Anzeige sei - anders als zugesagt - nicht bestmöglich, sondern am schlechtesten denkbaren Ort platziert. Das Landgericht Tübingen verurteilte sie dennoch in einem am 15. Oktober 2010 - Az.: 7 0 115/10 - verkündeten Urteil, den Anzeigenpreis voll zu bezahlen. Die Begründung:
„ 'Bestmöglich' bedeutet nicht, wie die Beklagte offenbar meint, dass der Auftragnehmer die Anzeige, entsprechend dem Inhalt der Anzeige, die er nicht entworfen hat und für die er nicht verantwortlich ist, in der Zeitschrift zu platzieren hat. ... Vielmehr ist die Order 'bestmöglich' gerichtsbekannt ohne weiteren Inhalt und bedeutet lediglich 'an nächster Stelle', vergleichbar der Vereinbarung 'an nächst offener Rangstelle' bei der Einräumung einer Grundschuld oder der Order 'bestens' beim Aktienverkauf ohne vereinbartes Limit.”
Wir werden das Urteil gegen 9.45 Uhr an dieser Stelle ins Netz stellen.
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