Der EuGH befasste sich mit Regelungen, die in verschiedenen deutschen Tarifverträgen das Ausscheiden des Mitarbeiters nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze betreffen (Az.: C-45/09).
Die Zuständigkeit:
Zuständig war der EuGH, weil das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Anti-Diskriminierungsgesetz genannt, bekanntlich auf einer EU-Richtline beruht, so dass die Auslegung des Gesetzes dem EuGH vorbehalten ist (Art. 267 EU-Vertrag).
Urteilsgegenstand:
Der EuGH beurteilte insbesondere folgende Klausel eines (für allgemeinverbindlich erklärten) Tarifvertrags:
„Sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, … spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“
Die Entscheidung:
In dieser Klausel und in der Regelung des § 10 Nr. 5 AGG sieht der EuGH keine Altersdiskriminierung i.S.d. der EU-Richtlinie.
Die Begründung:
Solche Regelungen erscheinen „objektiv und angemessen“ und lassen sich „im Rahmen des nationalen Rechts“ rechtfertigen“, da sie „seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und ... weithin üblich“ sind.
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