Wir berichteten am 28. November 2009 über das zweitinstanzliche Urteil des LAG München. Das LAG hatte den Anspruch noch verneint. Das BAG (Az.: 9 AZR 573/09, siehe Pressemitteilung, Urteil noch nicht veröffentlicht) sieht die Rechtslage jedoch anders, nämlich:
„Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.“
Anmerkung: Aus § 34 BDSG lässt sich gegenwärtig dagegen der Auskunftsanspruch nicht ableiten, erwähnt das BAG. Das BDSG wird insoweit jedoch voraussichtlich demnächst geändert werden.
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