Hier können Sie die BGH-Urteile Az. VI ZR 190/08 (Bild) und Az.: VI ZR 230/08 (Text) im Volltext nachlesen.
Einzelheiten zu diesen beiden Urteilen haben wir bereits in unserem Eintrag vom 27. Oktober 2010 und unserem Eintrag vom 18. November 2010 wiedergegeben.
Die jetzt vorliegenden Begründungen können diejenigen, welche sich mit Publikationen über Prominente befassen, laufend heranziehen. Verwertbar sind Aussagen wie:
„Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichen Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hat.”
„Dabei ist zu bedenken, dass der Begriff des Informationsinteresses nicht einseitig auf die Bedürfnisse einer vorwiegend an politischen oder wirtschaftlichen Fragestellungen interessierten Leserschaft ausgerichtet werden darf. Auch das in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Interesse daran, über Ereignisse aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen informiert zu werden, ist ein legitimes Informationsinteresse, das nicht vorschnell als bloße Neugier abgetan werden kann. Knüpft eine Berichterstattung über solchen Kreisen zugehörigen Prominente an ihr Auftreten im zeitgeschichtlichen Kontext an, geht es nicht notwendig um eine Ausbreitung ihres Privatlebens, sondern kann eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in solchen Kreisen im Vordergrund stehen, die die Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann (vgl. BVerfGE ...).”
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