Diesen Grundsatz hat das Landgericht Offenburg mit Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 2 O 414/10) bestätigt. Die Zeitschrift „neue woche“ hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über die wohltätige Förderung von Kinderprojekten durch Günther Jauch gemutmaßt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte.“
Hierzu wollte der Moderator eine Gegendarstellung durchsetzen, mit welcher er dementierte, in der betreffenden Situation „zu Tränen gerührt“ gewesen zu sein. Erfolglos. Das Landgericht Offenburg wies den Antrag zurück.
Eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung liege nicht vor, so das Gericht. Entscheidend war: Die Redaktion brachte durch das Wort „sicherlich“ zum Ausdruck, dass es sich um die Annahme oder Vermutung einer bei Jauch vorhandenen Gefühlsregung nicht aber um die Behauptung einer inneren Tatsache handelt. Es werde also nur aus den mitgeteilten Bezugstatsachen geschlussfolgert. Aus den Entscheidungsgründen:
„(…) drückt das Wort [sc. „sicherlich“], ähnlich wie z.B. die Worte „wohl“, „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“, nach allgemeinem Sprachverständnis aus, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handelt.“
Anmerkung vom 15.03.2011: Das Urteil wurde inzwischen vom OLG Karlsruhe (Az.: 14 U 185/10) aufgehoben.
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