Entschieden hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz; Az.: 6 Sa 103/10 zur Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Es hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
Der Fall:
Eine Frau wollte sich gegen ihre Entlassung mittels Kündigungsschutzklage wehren und wandte sich an einen Anwalt. Am letzten Tag der Klagefrist ging per Fax der mit Anlagen 27 Seiten umfassende Klageschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Der den Anlagen vorangestellte Schriftsatz endete nach der Seite 3. Die 4. Seite des später im Original nachgesandten vollständigen Schriftsatzes mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlte.
Die Entscheidung
Nach § 5 KschG kann zwar grundsätzlich eine verspätete Klage ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach der Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben. Diese Voraussetzung sahen beide Instanzen wegen Anwaltsverschuldens als nicht erfüllt an; und zwar deshalb nicht:
Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der von ihm vertretenen Partei zuzuordnen. Dieser Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führt, sich in jeder Weise so behandeln lassen muss, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Die Heranziehung eines Vertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten des Gegners führen können. Die Art des Fehlers - wie ein Verzählen oder Nichtbemerken einer technischen Störung - ist unerheblich.
Anmerkung:
Die Klage bedarf, da es sich um einen sog. bestimmenden Schriftsatz (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) handelt, zu dessen Wirksamkeit der Unterschrift. Insoweit war es nach Auffassung des Gerichts auch unbehelflich, dass auf Seite 4 der Klageschrift - außer der Unterschrift - keine wesentlichen Ausführungen mehr enthalten gewesen sind.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen